Wasserqualität am See

Bewertung der Wasserqualität durch die Landesanstalt für Umwelt. Hier sehen Sie die aktuellen Messdaten des Landesumweltamtes. Auch die Daten der Vorjahre sind hier veröffentlicht.

Hier ansehen: https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/badegewaesser/steckbrief/steckbrief.aspx?objectid=326

Die Geschichte des Starkholzbacher Sees

Der idyllisch gelegene Starkholzbacher See liegt in ländlicher Umgebung nahe des Mainharder Waldes beim Schwäbisch Haller Ortsteil Bibersfeld in Baden Württemberg. Angelegt ist eine Liegewiese und ein Badesteg. Ganz in der Nähe befindet sich die Gaststätte Gipsmühle.

Chronik Mittelalter: Der See wurde künstlich aufgestaut. Bereits damals besaß das nahe Kloster Comburg Fischrechte. Im Jahr 1702 wurde der See vermessen.

1858: Das Königreich Württemberg verkauft den Weiher an Bauern.

1866: Errichtung der "Gipsmühle am Starkholzbacher See"

Ende 19. Jh.: Der Starkholzbacher See wird zur landwirtschaftlichen Nutzung abgelassen.

1972: im Rahmen der Flurbereinigung wird die Wiederanlage des Sees als Naherholungsgebiet beschlossen.

2007: Fischsterben im See.

Mai 2008: Vorstellung des Restaurierungs- und Sanierungskonzept durch den Gewässerökologen Martin Hofmann

Herbst 2008: See wird vollständig abgelassen

Januar 2009: beschließt Herr Hans Hafner, dass er die Sanierung des Sees finanzieren möcht bzw. zumindest einen Teil davon. Er legt Listen aus. Innerhalb von nur zwei Wochen waren bereits 20 Interessenten gelistet mit Spendenabsichten zwischen 10 und 1.000 Euro.

Februar 2009: Bürgerversammlung in Bibersfeld

April 2009: Konstituierende Sitzung des Förderverins unter Teilnahme vieler Interessenten. Hier wird neben der Satzung auch unsere Philosophie klar formuliert und dokumentiert. Der Verein sieht sich daher nicht in einer Alleinstellung, sondern vielmehr als enger Partner der Eigentümerin des Sees, der Stadt Schwäbisch Hall und der verschiedenen Interessensgruppen. Gemeinsam mit der Stadt werden jährlich Projektpläne zur Erhaltung des Sees aufgestellt. Diese werden dann vom Verein und dessen Mitgliedern auch beschlossen und umgesetzt.

Der Verein versteht sich als ausschließlich gemeinnützig und daher verwenden wir die Mittel des Vereins nur für die in der Satzung verankerten Zwecke. Jegliche Unterstützung, die diesem Zweck dienlich ist, erfolgt seitens der Beteiligten ehrenamtlich. In diesem Sinne dürfen Mitglieder Anträge stellen und ihr Stimmrecht ausüben. Gleichermaßen erwarten wir aber auch, dass jedes Mitglied den Verein entsprechend seiner Möglichkeiten unterstützt sowie in der Öffentlichkeit positiv vertritt und vermarktet.

Baderegeln

Rechtsverordnung der Stadt Schwäbisch Hall über die Benutzung des Starkholzbacher Sees vom 21. Juli 1999 - Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

1. Abschnitt - Benutzung des Seeuferbereichs

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für den Uferbereich des Starkholzbacher Sees auf der Gemarkung Bibersfeld. Der Seeuferbereich umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 730 u. 731 auf Gemarkung Bibersfeld. Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer Karte im Maßstab 1:2500 rot eingetragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Ordnungsamt der Stadt Schwäbisch Hall niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Verbotene Handlungen

(1) Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
2. das Waschen von Kraftfahrzeugen;
3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen;
4. das Mitführen von Hunden auf der Liegewiese und das Laufenlassen von unangeleinten Hunden im übrigen Seeuferbereich;
5. das Betreten der Böschungen und des Dammbereiches;
6. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt:
1. das Reiten;
2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen,
3. das Zelten und
4. das Aufstellen von Wohnwagen
5. das Betreten oder Befahren des Schilfgürtels.

2. Abschnitt - Regelung des Gemeingebrauchs

§ 3 Beschränkungen

(1) Das Befahren des Starkholzbacher Sees ist nur mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruder-, Tret- und Paddelboote), vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2, zulässig.
(2) Für das Befahren des Starkholzbacher Sees gelten folgende Einschränkungen:
1. Segelboote sind nicht zugelassen;
2. Windsurfbretter (=Segelsurfbretter) dürfen den See nur solange befahren, als dies nicht durch Sichtzeichen (Hissen einer roten Fahne auf dem Damm) verboten wird.
(3) Der Gebrauch des Gewässers als Eisbahn erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

§ 4 Vorsichtsmaßnahmen

(1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Starkholzbacher Sees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,
c) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden.