Wasserqualität am See

Bewertung der Wasserqualität durch das Landesgesundheitsamt. Hier sehen Sie die aktuellen Messdaten des Landesumweltamtes. Auch die Daten der Vorjahre sind hier veröffentlicht.

Hier ansehen: https://badegewaesserkarte.landbw.de/?data_id=dataSource_17-Gesamt_UVB_BGW_2577%3A264&page=page_1

Baderegeln

Rechtsverordnung der Stadt Schwäbisch Hall über die Benutzung des Starkholzbacher Sees vom 21. Juli 1999 - Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird wie nachfolgend verordnet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Schwäbisch Hall

1. Abschnitt - Benutzung des Seeuferbereichs

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für den Uferbereich des Starkholzbacher Sees auf der Gemarkung Bibersfeld. Der Seeuferbereich umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 730 u. 731 auf Gemarkung Bibersfeld. Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer Karte im Maßstab 1:2500 rot eingetragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Ordnungsamt der Stadt Schwäbisch Hall niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Verbotene Handlungen

(1) Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
2. das Waschen von Kraftfahrzeugen;
3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen;
4. das Mitführen von Hunden auf der Liegewiese und das Laufenlassen von unangeleinten Hunden im übrigen Seeuferbereich;
5. das Betreten der Böschungen und des Dammbereiches;
6. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt:
1. das Reiten;
2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen,
3. das Zelten und
4. das Aufstellen von Wohnwagen
5. das Betreten oder Befahren des Schilfgürtels.

2. Abschnitt - Regelung des Gemeingebrauchs

§ 3 Beschränkungen

(1) Das Befahren des Starkholzbacher Sees ist nur mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruder-, Tret- und Paddelboote), vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2, zulässig.
(2) Für das Befahren des Starkholzbacher Sees gelten folgende Einschränkungen:
1. Segelboote sind nicht zugelassen;
2. Windsurfbretter (=Segelsurfbretter) dürfen den See nur solange befahren, als dies nicht durch Sichtzeichen (Hissen einer roten Fahne auf dem Damm) verboten wird.
(3) Der Gebrauch des Gewässers als Eisbahn erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

§ 4 Vorsichtsmaßnahmen

(1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Starkholzbacher Sees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,
c) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden.